Der Ast des Rechtsstaats
David Dürr - Basler Zeitung 28.06.2013
Erinnern Sie sich? Bei meiner letzten Kolumne über typisches Verhalten von Staats-Untertanen erzählte ich von einem solchen, der sich strikt geweigert hatte, über meine Staatskritik auch nur zu diskutieren. Denn er sei „nicht bereit, am Ast des Rechtsstaats zu sägen“ – so eine seiner Begründungen, auf die ich nun zurückkomme.
Um es vorwegzunehmen: Auch ich möchte nicht am Ast des Rechtsstaats sägen. Das wäre nämlich viel zu wenig. Ich möchte ihn komplett absägen, zerkleinern und Brennholz daraus machen. Der Brennwert wird zwar gering sein. Denn von Beginn weg hatte dieses komische Gewächs einen Gendefekt, war im Innern schon früh verfault, hielt immer mehr nur noch dank seiner Rinde, und auch diese wird immer durchsichtiger.
Dabei hatte man sich ursprünglich viel von ihm erhofft, entspross dieser Ast doch einem starken und gesunden Stamm im Wald der Gesellschaft, dem Stamm des Rechts nämlich. Recht verstanden als das, was sich regt, wenn Unrecht geschieht, wenn Verletzungen und Übergriffe ungesühnt bleiben, wenn Mächtige Anderen ihren Willen aufzwingen. Da erhebt sich Widerspruch, ganz von selbst, als natürliche Reaktion. Auf Stand und Person achtet dieses Recht nicht. Vor ihm sind alle gleich. Selbst der Obrigkeit widerspricht es, wenn es sein muss. In einer schottischen Streitschrift des 17. Jahrhunderts wurde dies einmal auf die einprägsame Kurzformel „Lex – Rex“ gebracht, das Gesetz ist König, in Umkehrung des absolutistischen „Rex – Lex“. Also warum nicht auch den modernen Staat fest in dieses Rechtsprinzip einbauen, ihn als Ast des Rechts oder eben als „Rechtsstaat“ verstehen? Als Staat, dessen Handeln durch Recht geleitet ist, dessen Macht durch Recht und Gesetz begrenzt wird, der unter und nicht über den Gesetzen steht. Eine gute Idee.
Das Problem ist nur, dass diese Gesetze von niemand anderem geschrieben werden als genau von dem Staat, den sie kontrollieren und beschränken sollen. Wenn nicht schlicht eine Lachnummer, dann jedenfalls kein Rechtsstaat, oder eben einer mit Gendefekt.
Kein Wunder, dass vor diesen staatlichen Gesetzen überhaupt nicht alle gleich sind. Was sie Normalsterblichen vorschreiben, gilt nicht für den Staat: Geraten Private beispielsweise untereinander in Streit, schreiben staatliche Gesetze einen unparteiischen Richter vor. Gerät einer aber mit dem Staat in Streit, setzt ein anderes staatliches Gesetz den unparteiischen Richter ausser Kraft und erklärt den Staat selbst zum Richter über diesen Streit in eigener Sache. – Will ein Privater andere für sich arbeiten lassen, so erlaubt dies ein staatliches Gesetz nur auf der Basis von freiwillig abgeschlossenen Arbeitsverträgen. Will aber der Staat junge Leute für militärischen Frondienst rekrutieren, erlaubt dies ein anderes Gesetz auch gegen deren Willen. – Und 100 Beispiele mehr. – Ja, in seiner Dreistigkeit entwickelt der Staat eine umfassende eigenständige Rechtskategorie, das sogenannte „öffentliche Recht“, das nur für ihn und den untertänigen Umgang mit ihm gilt, quasi das Recht des blauen Blutes. Das „Privatrecht“ demgegenüber, das für seinen Geltungsanspruch nicht auf die Blutsfarbe schaut, lehnt der Staat für sich ab. Von oben herab überlässt er es den Normalsterblichen.
Dabei ist dieses Privatrecht nichts anderes als der Stamm, der sich schon darauf freut, vom morschen Ast des Rechtsstaats befreit zu werden.