Der neunte Bundesrat (Teil 4)
David Dürr - Basler Zeitung 11.04.2014
Mein politisches Programm als neunter Bundesrat, nämlich Anarchie als Gesellschaftsordnung ohne oberste Vorherrschaft, kennen Sie nun ja schon. Ebenso, dass ich genau deshalb von der Organisation „Schweizerische Eidgenossenschaft“ und von meinen sieben Berufskonkurrenten nicht viel halte. Und um auch dies nochmals klarzustellen: Wenn jemand von dieser bundesberner Organisation überzeugt ist und sich ihren Vorschriften, Steuern etc. unterwerfen will, soll er selbstverständlich nicht daran gehindert werden. Bloss soll sie niemandem aufgezwungen werden, der sie nicht will.
Aber geht denn das, so ohne Organisation? fragen Sie sich jetzt. Und mit Ihnen bin ich der Meinung, dass es Organisiertheit und Strukturen, geordnete Abläufe und Regelungen braucht. Das bewährt sich und scheint ganz offensichtlich zum Naturell des Homo Sapiens zu gehören. Er pflegt sich überindividuell zu organisieren, was wir jeden Tag mehr oder weniger bewusst erleben. Wir haben Familien-, Firmen- und Religionsstrukturen, Geselligkeits-, Kultur-, und Selbsthilfeorganisationen. Und so haben wir auch Chefen und Untergebene, Häuptlinge und Indianer, Hierarchien und Prozeduren.
Dezentrale Organisiertheit
Und diese vielfältige Organisiertheit haben wir natürlich nach wie vor, auch nachdem wir nach meinem Vorschlag die Schweizerische Eidgenossenschaft als Oberorganisation verabschiedet haben. Sie wird dann eine neben vielen anderen Organisationen sein, der sich jeder, der das will und den sie will, freiwillig anschliessen kann. So werden wir ein Nebeneinander verschiedenster Sozialorganisationen haben, zu denen nicht nur private Vereine, geschäftliche Firmen oder Selbsthilfeorganisationen gehören, sondern zum Beispiel auch die 26 Kantons- und rund 2‘300 Gemeindeverwaltungen. Allerdings sollen auch diese keine Zwangsmitgliedschaften und keine Monopole mehr beanspruchen dürfen; sowenig wie das Kirchen, Wohngenossenschaften, Konsumvereine, Handels- und Industrieunternehmen, Wohltätigkeitsorganisationen, politische Protestgruppierungen oder Fasnachtskomitees dürfen.
Ein historisches Beispiel, das für solch vielfältige, polypolistische und damit dezentrale Gesellschaftsstrukturen immer wieder angerufen wird, ist die Bukowina, ein ehemaliges Herzogtum im heutigen Grenzgebiet zwischen Ukraine und Rumänien. Im 19. Jahrhundert, angesichts des Bedeutungsverlusts des alten Absolutismus und noch vor dem Aufkommen der bornierten Nationalstaaten, entstand hier aus einem zivilisierten, aber zentrumlosen Nebeneinander verschiedener Sprachen, Religionen und Nationalitäten eine kulturelle, wirtschaftliche und wissenschaftliche Blüte, die damals ihresgleichen suchte. Nicht zufällig denkt man seit einigen Jahren angesichts der heute weltweit offensichtlichen Niedergangsymptome des Staates laut über eine „globale Bukowina“ nach (Gunther Teubner, 1996).
Nun werden Sie sich fragen, ob eine solch polypolistische Struktur auch für den Rechtsbereich taugt; ob es dafür nicht so etwas wie einen letzten Fixpunkt braucht, der sich aus neutraler, unbestechlicher und selbstloser Warte für das Recht auch dann noch einsetzen kann, wenn er von einem Mächtigen angegriffen wird. – Und in der Tat, der Gedanke wäre bestechend, bloss mit der Realität klappt es nicht. Darüber mehr am übernächsten Freitag.