Der Sündenfall von 1848
David Dürr - Basler Zeitung 06.11.2015
Warum auch wieder die letzten Wahlen rechtswidrig waren
Die Ausrufung des schweizerischen Bundesstaats im Jahr 1848 war ein unrechtmässiger Staatsstreich. Unser politisches System hat keine gültige Grundlage. Wenn uns die soeben gewählten Parlamentarier in den nächsten vier Jahren wieder mit neuen Behinderungen und Lasten belegen, so haben sie zwar die Macht dazu, nicht jedoch das Recht.
Vom Staatenbund zum Bundesstaat
Die Verfassung von 1848 erschien damals als das Staatsmodell des nouveau régime. Das ancien régime glaubte man überwunden, der konstitutionelle Nationalstaat sollte die Lösung sein. Also sollte auch die Schweiz in einen einzigen Bundesstaat gepackt werden.
Das war der Sündenfall. Denn bis dahin hatten sich die Schweizer (ausser bei Napoleon) stets erfolgreich gegen die Vereinnahmung durch eine höhere Einheit gewehrt. Das bescherte ihnen zwar interne Streitigkeiten, bewahrte sie aber vor unwürdigem Untertanentum. Doch 1848 lancierte man dann die „Road to Serfdom“ (F.A. von Hayek). Das lässt sich heute unschwer aus der immer weiter wuchernden Umverteilungs-, Besteuerungs-, Regulierungs- und Überwachungswut Bundesberns ablesen.
Die Rechtslage
Und bezeichnenderweise ging es auch rechtlich nicht mit rechten Dingen zu. Denn vor 1848 war die Schweiz noch gar kein Staat, sondern ein vertraglicher Bund von 22 eigenständigen Kleinstaaten. Soll nun daraus ein Gesamtstaat entstehen, so geht das nur, wenn sie alle zustimmen. Es gilt Einstimmigkeit.
Das ist nicht nur ein altes völkerrechtliches Prinzip, sondern auch eine natürliche Selbstverständlichkeit: Geht man von eigenständigen Subjekten aus, seien es Staaten oder einzelne Menschen, so ist es jeweils an jedem einzelnen von ihnen, irgendwelche Allianzen zu vereinbaren. Das gilt für lockere Kooperationen genauso wie für Einbindungen in einen umfassenden Gesellschaftsvertrag. Jean-Jacques Rousseau, der prominenteste Artikulierer dieser natürlichen Gesetzmässigkeit, legte in seinem „Contrat social“ (1762, 1. Buch, Kapitel V) denn auch Wert darauf, dass der gesellschaftliche Urvertrag allemal der Einstimmigkeit bedarf. Er mag zwar für spätere Entscheidungen Mehrheitsbeschlüsse vorsehen. Doch das Mehrheitsprinzip als solches bedarf der Einstimmigkeit.
Und eben dies stand den „Liberalen“ des 19. Jahrhunderts bei ihren Bundesstaatsvisionen im Weg. Es hinderte sie daran, ihren Gesamtstaatsplan auch denen aufzuzwingen, die ihn nicht wollten. Sie hätten sich ja auch mit sich selbst begnügen können, das heisst mit den 16 oder 17 Kantonen, die eben dies wollten. Doch wie meistens, wenn nach einer höheren Einheit gerufen wird, geht damit der Drang einher, möglichst Viele oder gar Alle in dieser gleichen Einheit aufgehen zu lassen – Ein-heit eben.
Ein Ring, sie zu knechten
Und gross ist die Versuchung, diese Einheit notfalls auch zwangsweise herbeizuführen, sie auch denen aufzuzwingen, die sie nicht wollen. Das war schon beim Herr der Ringe von J.R.R. Tolkien so: „Ein Ring, sie zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden.“
Doch in zivilisierten Verhältnissen ist nicht Zwang, sondern Überzeugungsarbeit angesagt, langwieriges Verhandeln, notfalls inhaltliche Konzessionen. So war es schon beim Erlass der amerikanischen Verfassung von 1787 gewesen, aber auch ein Jahrhundert später bei der Gründung des deutschen Kaiserreichs von 1871, um zwei andere Übergänge vom Staatenbund zum Bundesstaat zu nennen: Ein anstrengender Verfassungskonvent und publizistische Schwerarbeit der amerikanischen „Federalists“ beziehungsweise beharrliche Verhandlungsrunden Bismarcks waren notwendig, auf dass letztendlich dann sämtliche Bundesmitglieder Ja sagten zum neuen Einheitsstaat.
Ganz anders die schweizerischen Bundesstaatler. Sie hielten es mit dem Herrn der Ringe, unterwarfen die konservativen Sonderbundskantone mit militärischer Gewalt und zwangen ihnen eine Abstimmung über die neue Bundesstaatsverfassung auf – nach dem Mehrheitsprinzip! Zugestimmt haben dann natürlich die Siegerkantone, die (zusammen mit dem Überläufer Luzern) auf eine Mehrheit von 16 ½ kamen gegenüber der ablehnenden Minderheit von 5 ½ Verliererkantonen. Das war kein ausgehandelter Konsens, kein natürlicher Contrat social, keine völkerrechtlich legitime Grundlage – das war schlicht ein Staatsstreich.
Gras darüber gewachsen?
Nun könnte man einwenden, das sei doch alles schon sehr lange her. Und alle vier Jahre haben doch alle Kantone – inzwischen und nach heutiger Zählweise deren 26 – an den Bundeswahlen und Bundesabstimmungen teilgenommen und damit den Bundesstaat zumindest implizit abgesegnet. Vergleichbar mit irgendeinem Club von 26 Mitgliedern, bei dessen Gründung man zwar 6 Mitglieder gegen ihren Willen zum Beitritt gezwungen hatte, die sich dann aber arrangiert und mit der Zeit sogar aktiv am Clubleben teilgenommen haben. Wenn diese Minderheitler sich nach vielen Jahren nun plötzlich wieder auf die zweifelhaften Gründungsumstände berufen und deshalb ihre Clubpflichten abschütteln wollen, so wäre dies doch rechtsmissbräuchlich.
Wer so argumentiert, übersieht zweierlei: Zum einen steht es denen, die andere durch Machtmissbrauch zum Beitritt gezwungen haben, schlecht an, ihren Opfern Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Das wäre – um ein anderes Beispiel zu nehmen – wie wenn der australische Staat den Eingeborenenstämmen Rechtsmissbrauch vorwerfen würde, wenn sich diese heute gegen die Enteignung ihrer Jagd- und Fischereigebiete vor 150 Jahren wehren. Zu Recht hat der australische High Court bereits 1992 solche Rechtsmissbrauchseinwände staatlicher Stellen zurückgewiesen und Indigenenstämmen Recht gegeben bei ihrem Kampf gegen die im 19. Jahrhundert errichteten Zwangsstrukturen. Warum sollen die indigenen Schweizer nicht ebenso das Recht haben, sich heute noch gegen die im 19. Jahrhundert errichteten Zwangsstrukturen zu wehren?
Und vor allem zum zweiten: Neben den Kantonen gibt es ja noch andere und letztlich viel wichtigere Mitglieder des Bundesstaates, nämlich die einzelnen Leute. Im Ingress der Bundesverfassung steht denn auch „Das Schweizervolk und die Kantone … geben sich folgende Verfassung“. Auch von „Demokratie“, also von Volksherrschaft, ist dort die Rede. Der Bundesstaat behauptet somit nicht nur, von den Kantonen getragen zu sein, sondern auch vom Volk. Und hier sieht es mit der Legitimation noch viel schlimmer aus als dort. Hier ist man noch viel weiter entfernt vom natürlichen Contrat social.
Geerbte Zwangsmitgliedschaft ?
Denn die Leute, die 1848 der ersten Bundesverfassung zugestimmt haben, waren (a) nur eine kleine Minderheit von 6% der damaligen Landesbevölkerung und sind (b) heute alle tot. Also ist die ohnehin schon viel zu dünne Anfangslegitimation inzwischen auch noch weggestorben. Oder hat sich die Untertanenpflicht etwa vererbt? Vielleicht der Blutsverwandtschaft oder der Wohnadresse nach? Nein, es hat sich ganz einfach die Staatsmacht von ihrer (angeblichen) Legitimationsbasis abgelöst, im Sinn des Wortes: verabsolutiert. Die Monarchen des ancien régime waren wenigstens so ehrlich, ihren Absolutismus zu deklarieren.
Spätere Totalrevisionen der Bundesverfassung vermochten das Manko von 1848 auch nicht zu beheben: Die Zustimmenden von 1874 (heute ebenfalls alle tot) brachten es auf ganze 12,4%, diejenigen von 1999 (grösstenteils noch am Leben) auf 13%. Woher bloss nehmen sie die Legitimation, den anderen 87% Vorschriften zu machen?
Das liege halt – so heisst es dann – an der geringen Stimmbeteiligung. Wenn so viele von ihren demokratischen Mitwirkungsrechten nicht Gebrauch machen, dann haben sie auch kein Recht zu meckern. Eine bemerkenswerte Logik: Weil der Gesellschaftsvertrag von so wenigen unterschrieben wird, gilt er auch für jene, die ihn nicht unterschreiben. Das ist der Zopf Münchhausens, an dem sich dieser aus dem Sumpf zu ziehen behauptet – aus dem Sumpf von 1848.